Weitere finanzielle Hilfen
Bevor Grundsicherungsgeld gezahlt werden kann, wird geprüft, ob Sie Anspruch auf andere Sozialleistungen haben.
Dazu gehören zum Beispiel:
Diese Leistungen werden als vorrangige Leistungen bezeichnet. Das bedeutet: Sie müssen zunächst beantragt und – wenn ein Anspruch besteht – in Anspruch genommen werden.
Erst wenn diese Leistungen Ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend sichern, kann geprüft werden, ob zusätzlich ein Anspruch auf Grundsicherungsgeld besteht.
Vorrangige Leistungen werden bei der Berechnung des Grundsicherungsgeldes berücksichtigt. Dadurch kann sich der Anspruch auf Grundsicherungsgeld verringern oder ganz entfallen.
Gesetzliche Regelung zu vorrangigen Leistungen (§ 12a SGB II)